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Verhinderte Flucht in Diplomatenauto (2)

28. November 1966
Einzelinformation Nr. 919/66 über die Durchführung von Schleusungen von Bürgern der DDR nach Westberlin durch Angehörige des Generalkonsulats der Syrischen Arabischen Republik

Aufgrund des dringenden Verdachts, dass die in der DDR akkreditierten Angehörigen des Generalkonsulats der Syrisch-Arabischen Republik Konsul Hamdi, Kamal1 und Vizegeneralkonsul [Name 1]2 Verbrechen nach § 21, Abs. 1 des StEG (Verleitung zum Verlassen der DDR)3 begingen, wurde am 9.9.1966 das Diplomatenfahrzeug »Mercedes« Pol.-Kennzeichen IU 02 – 36 des Syrischen Arabischen Generalkonsulats vor der Ausfahrt nach Westberlin nahe der Ausländerübergangsstelle Friedrich-/Zimmerstraße einer Kontrolle unterzogen.

Dabei wurde festgestellt, dass zwei Bürger der DDR im Kofferraum dieses Fahrzeuges versteckt worden waren, die nach Westberlin ausgeschleust werden sollten.

Der Fahrzeugführer legitimierte sich als Konsul der Syrisch Arabischen Republik Hamdi, Kamal und eine weitere in seiner Begleitung befindliche Person als Vizegeneralkonsul der Jeminitischen Arabischen Republik [Name 2, Vorname].4

Nach Feststellung ihrer Identität, bei der sich Hamdi äußerst arrogant und herausfordernd benahm und keinerlei Angaben machte, erfolgte am 10.9.1966 ihre Übergabe an das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und ihre unverzügliche Ausweisung aus dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik.

In den vom MfS geführten Untersuchungen wurde der Nachweis erbracht, dass Konsul Hamdi, Kamal und Vizegeneralkonsul [Name 1] mit diesem Fahrzeug und mit dem gleichfalls dem Generalkonsulat der Syrischen Arabischen Republik in der DDR gehörenden Fahrzeug »Mercedes« Pol.-Kennzeichen IU 02 – 45 in der Zeit von März bis September 1966 insgesamt 64 Bürger der DDR nach Westberlin geschleust haben.

Hamdi und [Name 1] führten die Schleusungen im Auftrage einer Westberliner Terror- und Schleusergruppe durch, die eng mit dem amerikanischen Geheimdienst und mit anderen Spionage- und Untergrundorganisationen zusammenarbeitet, und wurden von dieser auch bezahlt.5

Hamdi und [Name 1] übernahmen in der Hauptstadt der DDR von Kurieren der Schleuserorganisation die zu schleusenden Personen, brachten sie unter Missbrauch ihrer diplomatischen Immunität nach Westberlin und übergaben sie dort der Schleuserorganisation, die sie amerikanischen Geheimdienststellen zuführten.

Dem bei der Kontrolle am 9.9.1966 mit im Fahrzeug befindlichen Vizegeneralkonsul der Jemenitischen Arabischen Republik [Name 2] konnte eine aktive Beteiligung an den Schleusungen nicht nachgewiesen werden. [Name 2] bestritt, von den im Pkw versteckten Personen gewusst zu haben und verurteilte die Handlungsweise von Hamdi.

Aber die Tatsache, dass [Name 2] eng mit Hamdi befreundet ist und außer dieser Fahrt am 9.9.1966 bereits mehrere Male mit ihm nach Westberlin fuhr, lässt nach wie vor den Verdacht bestehen, dass [Name 2] zumindest von diesen Verbrechen gewusst hat.

  1. Zum nächsten Dokument Die Handreichung »Zum Friedensdienst der Kirche« und ihre Folgen

    29. November 1966
    Einzelinformation Nr. 923/66 über die feindliche Tätigkeit reaktionärer Kräfte der Evangelischen Kirche in der DDR in Verbindung mit der Handreichung der Evangelischen Kirche für Seelsorge an Wehrpflichtigen »Zum Friedensdienst der Kirche«

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    28. November 1966
    Einzelinformation Nr. 918/66 über das besondere Vorkommnis im Wachregiment Berlin des MfS vom 21.11.1966